Das neue E-Rechnungsgesetz ab 2025
Übergangsfristen, Empfangs- und Ausstellungspflichten – was ändert sich für kleine und mittelständische Unternehmen?
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Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung in Deutschland kommt in großen Schritten auf uns zu. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen auf neue gesetzliche Vorgaben reagieren, die den Rechnungsaustausch grundlegend verändern. Doch wie genau sehen diese Änderungen aus? Wo gibt es Ausnahmen, was gilt für Kleinunternehmer und welche Übergangsfristen sind zu beachten?
Hintergrund: Warum kommt die verpflichtende E-Rechnung?
Mit dem Beschluss für das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die E-Rechnung bereits als Standard gilt. Dahinter steht u. a. die ViDA-Initiative der Europäischen Kommission, die langfristig ein elektronisches Meldesystem (Umsatzsteuer) vorsieht. Das bedeutet:
- Ab 2025 wird für inländische (B2B-)Rechnungen schrittweise die E-Rechnungspflicht eingeführt.
- Parallel wird das Konzept eines Meldesystems entwickelt, das mithilfe der Daten aus den elektronischen Rechnungen arbeiten soll (Umsetzung ab frühestens 2028).
Was ist eine E-Rechnung nach neuem Recht?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Daten-Format (nach EN 16931) ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Formate wie reine PDFs, TIFFs, JPGs oder DOCX-Dateien gelten nicht als E-Rechnung im Sinne des neuen Gesetzes – sie werden künftig als „sonstige Rechnungen“ eingestuft.
Beispiele für zulässige E-Rechnungsformate:
- XRechnung (weit verbreitet, besonders in der öffentlichen Verwaltung)
- ZUGFeRD (hybrides Format, PDF + XML)
- Factur-X (in Frankreich gängiges hybrides Format)
- EDI-Verfahren (befristet zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen zur Norm-Kompatibilität erfüllt sind)
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich: Alle Unternehmer, die steuerbare Lieferungen und Leistungen (B2B) im Inland erbringen, sind von der E-Rechnungspflicht betroffen, wenn sie unternehmerisch tätig sind (Haupt- oder Nebenerwerb).
- Inland bedeutet: Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland (bzw. Wohnsitz).
- Nicht betroffen sind:
- Rechnungen an Privatkunden (B2C)
- Grenzüberschreitende B2B-Umsätze
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
- Bestimmte steuerbefreite Umsätze (z. B. § 4 Nr. 8–29 UStG)
Was ist mit Kleinunternehmern (§ 19 UStG)?
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sind Kleinunternehmer explizit von der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen befreit. Das heißt, sie müssen keine E-Rechnungen ausstellen, können aber natürlich freiwillig.
Achtung: Die Empfangspflicht für E-Rechnungen (ab 1. Januar 2025) gilt trotzdem auch für Kleinunternehmer. Sie müssen also in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Übergangsfristen: Schrittweiser Umstieg bis 2028
Um den hohen Umsetzungsaufwand für Unternehmen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen bis 2027 vorgesehen. Erst ab 1. Januar 2028 wird die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze verpflichtend. Dabei unterscheidet man verschiedene Stufen:
Jahr | Wer darf ggf. noch Papier- oder PDF-Rechnungen versenden? |
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2025 | Grundsätzlich gilt schon die E-Rechnungspflicht – jedoch: - Sonstige (Papier/PDF) Rechnungen möglich - EDI-Verfahren zulässig (mit Zustimmung des Empfängers). |
2026 | Gleiche Regelungen wie 2025 (Papier, PDF, EDI sind mit Zustimmung erlaubt). |
2027 | Kleine Unternehmen mit Vorjahresumsatz < 800.000 Euro dürfen weiterhin Papier/PDF nutzen. Für andere gelten zunehmend strengere E-Rechnungsvorgaben. EDI ist noch mit Zustimmung möglich. |
Ab 2028 | Verpflichtende E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze. Papier, PDF oder andere Formate sind dann grundsätzlich ausgeschlossen (ohne Sonderfall). |
Empfangspflicht vs. Ausstellungspflicht
- Empfangspflicht: Ab 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können – selbst wenn sie selbst (noch) keine E-Rechnungen ausstellen müssen.
- Ausstellungspflicht: Greift grundsätzlich auch ab 1. Januar 2025. Doch: Wer die Übergangsregeln in Anspruch nimmt und noch Rechnungen im „alten“ Format (Papier/PDF) stellt, benötigt die Zustimmung des Empfängers (außer Kleinunternehmer, die gänzlich ausgenommen sind).
E-Rechnungen kostenfrei sichtbar machen: Neues Online-Tool der Finanzverwaltung
Viele Unternehmen wünschen sich eine einfache Visualisierung von E-Rechnungen im XML-Format. Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und stellt über das Portal ELSTER.de ein kostenfreies Online-Tool zur Verfügung. Mit diesem sogenannten Viewer können E-Rechnungen hochgeladen und anschließend in lesbarer Form angezeigt werden – ideal, um den Inhalt einer XRechnung oder ZUGFeRD-Datei zu prüfen, ohne eine spezielle Software kaufen zu müssen.
Was ändert sich im Detail?
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Umgang mit neuen und alten Formaten
- E-Rechnung (EN 16931-konform): Ohne Zustimmung des Empfängers einsetzbar.
- Sonstige Rechnung (Papier, PDF, JPG, etc.): Nur mit Einverständnis des Empfängers erlaubt, wenn man sich auf eine Übergangsregelung berufen kann (z. B. bis Ende 2026 bzw. 2027).
- EDI-Verfahren: Befristet ebenfalls noch zulässig (bis Ende 2027) und nur mit Zustimmung des Empfängers.
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Neue Begrifflichkeiten
- Elektronische Rechnung (E-Rechnung): Strukturiertes Format nach europäischer Norm.
- Sonstige Rechnung: Alle nicht strukturierten Formate (Papier, PDF usw.).
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Aufbewahrungspflichten (GoBD)
- Die Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) bleibt bestehen.
- Wichtig: Die E-Rechnung muss im ursprünglichen, strukturierten Format unverändert aufbewahrt werden (zusätzliches PDF reicht nicht aus).
Konkrete Tipps für kleine und mittelständische Unternehmen
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Empfangsbereit werden (ab 2025 Pflicht!)
- Prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr ERP-System E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) direkt importieren kann.
- Stellen Sie sicher, dass eingehende Rechnungen auf Schadsoftware geprüft werden, bevor Sie sie ins System laden.
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Ausstellung prüfen
- Möchten (oder müssen) Sie ab 2025 bereits E-Rechnungen ausstellen? Oder benötigen Sie eine Übergangsregelung (Papier/PDF) mit Zustimmung?
- Kleinunternehmer: Sie müssen keine E-Rechnung ausstellen, können aber freiwillig und profitieren dann evtl. von schnellerer Rechnungsverarbeitung bei Ihren Geschäftspartnern.
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Systeme & Prozesse anpassen
- Software-Check: Nutzen Sie bereits eine aktuelle Version Ihrer Buchhaltungs- oder Faktura-Software, die E-Rechnungen erzeugt?
- Automatisierung: Überlegen Sie, wie Sie das Rechnungseingangs- und Freigabeverfahren digitalisieren können (z. B. Dokumentenmanagementsysteme).
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Übergangsfristen kennen
- 2025/2026: Sonstige Rechnungen weiter erlaubt, aber Zustimmung des Empfängers erforderlich.
- 2027: Kleine Unternehmen (< 800.000 € Umsatz) dürfen weiterhin Papier/PDF nutzen.
- Ab 2028: Ausschließlich E-Rechnungen für alle inländischen B2B-Geschäfte.
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Archivierung sicherstellen
- Sorgen Sie für eine GoBD-konforme Archivierung: manipulationssicher, vollständig, jederzeit lesbar.
- Vergessen Sie nicht, dass das Original-Format (XML) archiviert werden muss.
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Sicherheit und Datenschutz
- Der digitale Rechnungsaustausch birgt Gefahren durch Cyberangriffe oder Phishing-Mails mit Schadsoftware.
- IT-Sicherheitsmaßnahmen und Mitarbeitersensibilisierung sind wichtiger denn je.
Das Wichtigste auf einen Blick
- E-Rechnung wird zur Norm: Ab 2025 startet die Pflicht schrittweise, bis spätestens 2028 wird sie endgültig Standard im inländischen B2B-Geschäft sein.
- Empfangspflicht ab 2025: Alle Unternehmen, auch Kleinunternehmer, müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
- Ausstellungspflicht mit Übergangsregeln: Kleinunternehmer sind generell befreit. Andere dürfen bis Ende 2026 (bzw. 2027 bei <800.000 € Umsatz) noch auf Papier/PDF setzen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.
- Technische Vorbereitung: Prüfen Sie zeitnah Ihre Software, Archivierung und Sicherheitskonzepte.
- Neuer kostenfreier E-Rechnungs-Viewer: Über ELSTER.de können E-Rechnungen im XML-Format hochgeladen und visualisiert werden – eine große Erleichterung für alle, die nur gelegentlich E-Rechnungen prüfen.