Wie beantrage ich die Anbaulizenz für einen Cannabis Social Club (CSC)?
Bevor ihr als Cannabis Social Club (CSC) mit dem Anbau und der Verteilung an eure Mitglieder startet, benötigt ihr eine offizielle Anbaugenehmigung. Hier sind die wichtigsten Punkte und Tipps, um den Prozess erfolgreich zu meistern:
<
Los geht's! Euer Cannabis Social Club (CSC) ist gegründet, und mit dem neuen Cannabisgesetz (KCanG) könnt ihr bald loslegen. Doch bevor ihr mit dem Anbau startet, braucht ihr eine Anbaulizenz – ein Muss für jeden CSC, der Cannabis anbauen und verteilen will.
Warum ist die Anbaulizenz so wichtig?
Das deutsche Cannabisgesetz (§ 11 KCanG) schreibt vor, dass alle CSCs eine behördliche Genehmigung benötigen, um legal Cannabis für ihre Mitglieder anzubauen und zu verteilen. Ohne diese Genehmigung riskiert ihr rechtliche Probleme, also lieber frühzeitig alles beantragen.
Voraussetzungen für die Anbaugenehmigung
- Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig und zuverlässig sein.
- Euer CSC muss Maßnahmen zum Schutz des Cannabis, vor allem vor unbefugtem Zugriff durch Minderjährige, ergreifen.
- Die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen muss sichergestellt sein.
Schritte zur Beantragung
- Gründung und Registrierung: Euer CSC muss offiziell im Vereinsregister eingetragen sein.
- Antragsunterlagen: Bereitstellung von Informationen über den Verein, die Mitglieder, den Jugendschutz und das Sicherheitskonzept.
- Einreichung: Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Achtet auf vollständige und aktuelle Unterlagen.
- Bearbeitung: Die Prüfung dauert in der Regel bis zu drei Monate.
- Nach der Genehmigung: Informiert die Behörde bei Änderungen im Verein oder der Anbaufläche.
Fazit
Die Gründung eines Cannabis Social Clubs mit Anbaulizenz in Deutschland ist eine großartige Chance, aber erfordert auch ein strukturiertes Vorgehen. Um sicherzustellen, dass euer Club reibungslos und legal an den Start geht, müsst ihr die Vorgaben (siehe unten § 11 KCanG) genau beachten und die erforderlichen Dokumente vollständig einreichen. Dabei solltet ihr frühzeitig den Kontakt zur zuständigen Behörde in eurem Bundesland suchen, um keine Überraschungen zu erleben.
Die Zukunft des legalen Cannabis-Anbaus gehört denjenigen, die professionell und engagiert an die Sache herangehen. Also, legt los und stellt sicher, dass euer Antrag sitzt – dann steht eurem Erfolg nichts mehr im Weg! Wenn Ihr eine geeignete Software für Euren CSC benötigt, wisst Ihr an wen Ihr euch wenden müsst!
§11 KCanG
Erlaubnispflicht
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn
- die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
- ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
- die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
- Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
- die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
- Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
- das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
(6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen:
- Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise, Seite 9 von 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, > ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024
- rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 > genannten Straftaten und
- Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine > sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.
(7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.